Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus

Zum 16. Dezember geht ganz Deutschland in einen weitgehenden Lockdown. Bereits seit 12. Dezember gelten darüber hinaus in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen.

Seit 12. Dezember gelten in Baden-Württemberg landesweite Ausgangsbeschränkungen:

Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr ist nur aus triftigen Gründen erlaubt. Diese triftigen Gründe sind insbesondere:

- Die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum.
- Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember, An- und Abreise zwischen 20 und 5 Uhr erlaubt.
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen und Übungen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
- Der Besuch von Ehegatten, Lebenspartner*innen sowie Partner*innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, Pferde versorgen etc.
- Unaufschiebbare Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.

Auch tagsüber gibt es Ausgangsbeschränkungen. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:

- Besuch der Notbetreuung in Schulen und Kitas.
- Besuch von Studienveranstaltungen an Hochschulen und Akademien, die in Anwesenheit durchgeführt werden müssen.
- Brennholzaufbereitung in Waldflächen.
- Der Besuch beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit.
- Erledigung von Einkäufen.
- Wahrnehmung von Dienstleistungen, die nicht generell untersagt sind.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Die Teilnahme an sonstigen nicht der Unterhaltung dienenden Veranstaltungen.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur den Ausgangsbeschränkungen ab 12. Dezember, zur Corona-Verordnung und dem landesweiten Lockdown und zur Maskenpflicht.

Aufgrund der exponentiell steigenden Infektionszahlen und zunehmend höchst kritischen Situationen in den Krankenhäusern haben sich Bund und Länder auf weitreichende Maßnahmen verständigt und ab 16. Dezember einen landesweiten weitgehenden Lockdown beschlossen.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, den 16. Dezember 2020 in Kraft.

Hier gelangen Sie zur Corona-Verordnung des Landes in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung.