Minijob und Minijob in Privathaushalten

Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen

  • das Arbeitsentgelt von 603,00 EUR im Monat nicht übersteigt oder
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Tage begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Höhe des Verdienstes unerheblich.

Kurzfristige Minijobs sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei.

Länger- und langfristige Minijobberinnen und Minijobber unterliegen hingegen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sind sie grundsätzlich versicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet einen Pauschalbetrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent bei Minijobs beziehungsweise 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten. Minijobberinnen und Minijobber müssen einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent bei Minijobs beziehungsweise 13,6 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten tragen und erwerben damit vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn oder Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation. Minijobberinnen und Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen wollen, können sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Eigenanteil entfällt dann.

Der Arbeitgeber zahlt im gewerblichen Bereich folgende Beträge:

  • 13 Prozent Krankenversicherung
  • 15 Prozent Rentenversicherung
  • gegebenenfalls 2 Prozent Pauschalsteuer
  • Hinzu kommen noch Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (individueller Beitrag).

Als Minijobberin oder Minijobber zahlen Sie bis auf die Beiträge zur Rentenversicherung weder Steuern noch Sozialabgaben.

Wenn Sie mehrere Minijobs ausüben, werden die Entgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet.

Liegt das dann insgesamt erzielte Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 603,00 EUR, so handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen, die bei der zuständigen Krankenkasse zu melden sind.

Beispiel: Frau H arbeitet seit 1. Januar bei Arbeitgeber A und verdient monatlich 603,00 EUR. Einen Monat später, am 1. Februar nimmt sie bei Arbeitgeber B einen weiteren Minijob auf und erhält dort monatlich 250,00 EUR. Frau H. ist im Januar versicherungsfrei, weil ihr Monatsverdienst nicht über 603,00 EUR liegt. Mit dem zweiten Minijob übersteigt sie die 603-Euro-Grenze, so dass sie ab Februar sozialversicherungspflichtig in beiden Beschäftigungen ist.

Minijob in Privathaushalten

Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt statt beispielsweise ein Unternehmen begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt zahlen bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung einen Beitragsanteil in Höhe von 13,6 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt folgende Beträge:

  • 5 Prozent Krankenversicherung
  • 5 Prozent Rentenversicherung
  • gegebenenfalls 2 Prozent Pauschalsteuer
  • Hinzu kommen noch Umlagen und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Vor dem Hintergrund der möglichen unterschiedlichen Fallgestaltungen, sollte im Einzelfall eine Abklärung mit der Minijob-Zentrale erfolgen. Den Kontakt finden Sie unter dem Link in den vertiefenden Informationen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

18.05.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg