Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht
Die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken ist gemäß 26 des Landeswirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) sowie § 15 (2) der Polizeiverordnung der Stadt Plochingen geregelt. Demnach sind Grundstückseigentümer bzw. Pächter verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder die Grundstücke mindesten einmal im Jahr mähen.
Derzeit ist die Vegetation auf vielen Grundstücken in einem untragbaren Zustand. Überwuchernde Pflanzen, insbesondere Brombeerbüsche, breiten sich unkontrolliert aus und beeinträchtigen nicht nur die landwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Sicherheit und den Zugang zu öffentlichen Wegen. Viele Spazier- und Wirtschaftswege sind durch die unkontrollierte Vegetation kaum noch passierbar, was die Nutzung für die Bürgerinnen und Bürger erheblich einschränkt.
Wir möchten alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer daher bitten, den Rückschnitt der Vegetation bis auf die eigene Grundstücksgrenze vorzunehmen. Das Lichtraumprofil zu allen öffentlichen Wegen und Flächen muss durch den Rückschnitt gewährleistet sein, um eine sichere Nutzung für alle zu ermöglichen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Wege frei von Überwucherungen sind, um Unfälle zu vermeiden und um diese für Spaziergänger, Radfahrer und landwirtschaftliche Fahrzeuge passierbar zu halten.